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Finanz- und Versicherungsagentur Peter Walloschek


KFZ Versicherung*:   


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    für PKW in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung

     

    Die Kfz-Versicherung ist ein Thema, um das kein Auto- oder Motorradfahrer herumkommt. Allerdings: Es ist nicht einfach, in diesem großen Markt den Überblick zu behalten.

    Verschiedene Rabattmodelle wie für Garagenparker oder Wenigfahrer versprechen scheinbar günstige Prämien, doch meist gibt es irgendeinen Haken - zum Nachteil des Versicherten. Und teuer wird es für den, der von vornherein keine der Bedingungen für ein Rabattmodell erfüllt.

 Teil- und Vollkaskoversicherung: 

Schutz für das eigene Fahrzeug Mit einer Kaskoversicherung kann man sich vor den finanziellen Folgen eines Schadens an seinem eigenen Fahrzeug versichern. Pflicht ist sie nicht, dennoch besitzen ca. 85 % aller PKW-Fahrer eine Kaskoversicherung. Die Teilkasko Die Teilkaskoversicherung übernimmt die Kosten für Schäden am eigenen Fahrzeug. Dabei ist genau festgelegt, welche Schäden versichert sind. In der Regel sind das Schäden durch • Kollisionen mit Haarwild • Glasbruch • Fahrzeugdiebstahl/Einbruchsversuch • Diebstahl/Beschädigung von Zubehör • Hagel/Sturm • Überschwemmung • Brand Die Vollkasko Die Vollkaskoversicherung ersetzt – zusätzlich zu den Leistungen der Teilkaskoversicherung – weitere Schäden am eigenen Auto, zum Beispiel die Schäden nach einem selbst verursachten Unfall. Sie übernimmt auch die Kosten für Vandalismusschäden wie z.B. zerkratzten Lack oder eine zerbeulte Tür.

 


Grobe Fahrlässigkeit !

Die Kfz-Kaskoversicherung muss in der Regel nur teilweise oder gar nicht für die am Fahrzeug entstandenen Schäden aufkommen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Der Versicherer kann die Leistung anteilig kürzen. Entscheidend ist dabei die Schwere der Fahrlässigkeit. Beispiele für eine grobe Fahrlässigkeit sind Fahren unter Alkoholeinfluss und das Überfahren einer roten Ampel. Übrigens: Es gibt Anbieter am Markt, die auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. Das gilt allerdings nicht für Schäden, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht wurden oder beim Diebstahl des Fahrzeuges. 


 Alkohol am Steuer !

Die Konsequenzen für den Versicherungsschutz Wer mehr als 0,3 Promille Alkohol im Blut hat, gilt als relativ fahrunfähig. Einzige Ausnahme: Für unter 21-Jährige und für Fahranfänger in der Probezeit gilt ein absolutes Alkoholverbot, also 0,0 Promille. Die relative Fahrunfähigkeit gilt allerdings nur, wenn noch weitere Indizien wie alkoholtypische Fahrfehler, Sprachschwierigkeiten oder ein beeinträchtigter Gang hinzukommen. Folgen für die Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kfz-Haftpflichtversicherung des alkoholisierten Versicherungskunden übernimmt immer den Schaden des Verkehrsopfers. Das Verkehrsopfer geht auch dann nicht leer aus, obwohl der Fahrer alkoholisiert gefahren ist. Wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht, kann von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden, und zwar grundsätzlich bis zu einer Grenze von 5.000 Euro. Die Regress-Grenzen sind in der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung geregelt. Folgen für die Kaskoversicherung: Der (Voll-) Kaskoversicherer kann bereits bei relativer Fahrunfähigkeit die Leistungen bei seinem Kunden kürzen.

     




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